Der Ausgleich der in der Ehe erworbenen Altersversorgungsansprüche (z.B. gesetzliche Renten, betriebliche Altersversorgungen, Rentenleistungen aus Lebensversicherungen) wird im Zusammenhang mit der Ehescheidung von dem Familiengericht im Einzelnen ermittelt und dann auch entsprechend angeordnet.