Informationen zum Nottestament von den Rechtsanwälten der Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel:
Zur Wirksamkeit eines Nottestaments vor dem Bürgermeister
Für die Wirksamkeit eines Testaments bestehen strenge gesetzliche Vorgaben.
Danach ist ein Testament grundsätzlich eigenhändig oder vor einem Notar zu errichten. In Ausnahmefällen kann laut Gesetz allerdings ein sog. Nottestament z.B. vor dem Bürgermeister in Anwesenheit zweier Zeugen errichtet werden.
In diesen Fällen soll jedoch vermerkt werden, dass dem Erblasser das Testament vorgelesen und es von ihm durch seine Unterschrift genehmigt worden ist. In der Praxis sind aber Abweichung möglich, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf kürzlich entschieden hat (AZ.: I-3 Wx 12/20).
In dem besagtem Fall hatte der Erblasser als Eigentümer eines Grundstückes kurz vor seinem Tod eine letztwillige Verfügung in Form eines Nottestaments errichtet. Unterzeichnet wurde es von ihm persönlich, dem Vertreter des Bürgermeisters und zwei Zeugen, die nicht im Testament bedacht worden waren.
Der testamentarische Erbe beantragte nach dem Erfall, das Grundbuch auf sich umschreiben zu lassen. Dieses wurde ihm vom Grundbuchamt verweigert mit der Begründung, dass das Nottestament formnichtig sei, weil der Vermerk fehle, dass es dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben worden sei.
Das angerufene Gericht gab dem testamentarischen Erbe Recht: Es befand, dass auch aufgrund eines gültigen Nottestaments das Grundbuch auf ihn umgeschrieben werden könne, ohne dass ein Erbschein erforderlich sei. Zur Gültigkeit müsse die Niederschrift des Nottestaments in Gegenwart des Bürgermeisters dem Erblasser zwar vorgelesen, von ihm genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden sein. Dass dieses geschehen ist, soll zwar in der Niederschrift festgestellt werden. Fehle ein solcher Vermerk jedoch, führe dieses jedoch nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Testaments.