Erbrecht: Wirksamkeit von Testamenten – Vorsicht!
Die Wirksamkeit von Testamenten unterliegt strengen Formvorschriften. So ist zum Beispiel bei einem Testament, das nicht vom Notar aufgesetzt wird, unbedingt zu beachten, dass dieses vom Erblasser eigenhändig handschriftlich verfasst wird. Welche Konsequenzen ergeben sich hieraus jedoch für den Fall des Widerrufs? Hierüber hatte im April letzten Jahres das Kammergericht Berlin zu entscheiden. Der Erblasser hatte zwei handschriftliche Testamente verfasst: Das erste im Januar 2010, das zweite im Jahr 2011, wodurch er das erste Testament ersetzte. In beiden Testamenten war derselbe Testamentsvollstrecker eingesetzt worden. Diesen forderte der Erblasser im Jahr 2012 telefonisch auf, das Testament zu vernichten. Der Testamentsvollstrecker vernichtete das erste Testament von 2010 – das zweite Testament war ihm nicht bekannt. In einer E-Mail schrieb dann der Erblasser im Jahre 2013 u.a., dass er nun nichts mehr zu vererben habe und er daher hinsichtlich noch verbliebener Gegenstände von gesetzlicher Erbfolge ausgehe. Das Kammergericht hat daraufhin entschieden, dass das zweite Testament aus dem Jahre 2011 immer noch wirksam sei. Es habe das Testament von 2010 ersetzt und sei auch nicht durch die E-Mail aus 2013 außer Kraft gesetzt worden, da diese nicht die hierfür erforderlichen Anforderungen an ein neues eigenhändiges Testament erfülle (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15. April 2016 – AZ: 6 W 64/15).
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