Aus dem Erbrecht informiert die Kanzlei am Markt aus Hamburg – Wellingsbüttel:
In der Praxis ist der Fall nicht selten, dass ein Mieter verstirbt und dem Vermieter nicht bekannt ist, wer die Erben sind. Er steht dann vor dem Problem, an wen er sich zur Abwicklung des Mietverhältnisses wenden muss, wie die Wohnung zu räumen ist und wie er zu noch rückständiger Miete kommt. In einem derartigen Fall hatte ein Vermieter beim zuständigen Amtsgericht beantragt, über den Nachlass eine Nachlasspflegschaft anzuordnen. Dieses lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass kein Nachlassvermögen existiere und der Nachlass wohl ohnehin gering sei. Der Vermieter rief daraufhin das Oberlandesgericht Zweibrücken an, das dann auch in seinem Sinne entschied: Danach sei für die Nachlasspflegschaft auf Antrag eines Nachlassgläubigers nicht entscheidend, dass ein Sicherungsbedürfnis an dem Nachlass bestehe, sondern lediglich der Umstand, dass Forderungen an dem Nachlass geltend gemacht werden sollten. Daher sei eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vertretung der unbekannten Erben bei Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses mit dem Vermieter geboten (Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom 7. Mai 2015, AZ 8 W 48/15).
Benötigen Sie mehr Informationen und wünschen Beratung? Die Kanzlei am Markt mit den Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen stehen Ihnen hierfür gern zur Verfügung.
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