Seit einigen Jahren ist durch bekannt gewordene schockierende Misshandlungen gegenüber Kindern durch die eigenen Eltern oder nahestehende erwachsene Personen, wiederholt auch mit Todesfolge, die Frage hochaktuell, wie Kinder vor derartigen Übergriffen am besten geschützt werden können. Hierbei ist konkret oftmals die Trennung der Kinder von den Eltern zu erwägen, die den stärksten Eingriff in das verfassungsmäßig verbriefte Elternrecht bedeutet, und auf der anderen Seite zu prüfen, ob eine derartige Kindeswohlgefährdung vorliegt, die eine Fremunterbringen rechtfertigt (§§ 1666 Abs.1, 1666a und 1696 Abs.2 BGB) und somit stärker als das Recht der Eltern wiegt.
Die Schwierigkeit liegt bei der Prüfung solcher Situationen in der Wahrung des anzulegenden Maßstabs: Entscheidend kommt es nach dem Gesetz darauf an, ob eine Kindeswohlgefährdung gegeben ist. In dem jüngst in einem derartigen vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall waren die Richter zunächst des Familiengerichts und sodann des Oberlandesgerichts Naumburg, der Auffassung der Gutachterin, gefolgt, die die Rechtfertigung der Beibehaltung der Fremdunterbringung der Kinder und somit die weitere Trennung von der leiblichen Mutter ausschließlich auf bessere Förderungskriterien stützte. Dieses ist jedoch für einen derartig eklatanten Eingriff in das elterliche Grundrecht nicht ausreichend, sondern die Entziehung der elterlichen Sorge nur aufgrund begründeter nachhaltiger Gefährdung des Kindeswohls gerechtfertigt (vgl. BverfG, Beschluss v. 20.01.2016, 1 BvR 2742/15).
Die Fachanwälte für Familienrecht Frau von Behr und Frau Naja Nicolaisen aus der Kanzlei am Markt stehen Ihnen gern für weitere Fragen oder Informationen zur Verfügung.
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