Die Kanzlei am Markt aus Hamburg informiert über ein Urteil aus dem Erbrecht:
Im Falle testamentarisch zugewandten Erbteils ist Vorsicht bei diesbezüglichem Verzicht geboten. Wenn keine genaue Bestimmung getroffen worden ist, erstreckt sich dieser nämlich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.
So hatte das OLG Hamm (AZ: 15 W 503/14) über einen Fall zu befinden, in dem ein Ehepaar sich gegenseitig zum Vorerben und zwei ihrer Kinder zu Nacherben eingesetzt hatte. Nach dem Tod des Ehemannes schloss sodann die Ehefrau mit ihren Kindern einen notariellen Vertrag, wonach die Tochter auf ihr Erbe und den Pflichtteil verzichtete, da sie bereits zu Lebzeiten der Mutter einen erheblichen Geldbetrag erhalten hatte. Als die Tochter später verstarb und deren Tochter beim Tod der Großmutter ihr Miterbe geltend machen wollte, blieb dieses erfolglos, weil nach dem notariellen Vertrag nur noch deren Onkel Erbe geworden war.
Die Kanzlei am Markt (Forum_Alstertal in Hamburg) verfügt über jahrelange Erfahrungen in den Tätigkeitsschwerpunkten Erbrecht und Familienrecht.