Die Rechtsanwälte der Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel informieren aus dem Familienrecht:
Anfechtung der Vaterschaft durch die Mutter trotz immer vorhandener Kenntnis vom leiblichen Vater
Wenn eine Frau nicht den Mann heiratet, von dem sie schwanger geworden ist, und auch beide von Beginn an Kenntnis davon haben, dass das Kind von einem anderen Mann abstammt, kann die Frau dennoch im Nachhinein die Vaterschaft anfechten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst entschieden hat (Beschluss vom 18.3.2020, Az.: XII ZB 321/19).
Ein Paar hatte mehrere Trennungen und war immer wieder zusammengekommen. Während einer Trennungsphase ist die Frau von einem anderen Mann schwanger geworden, heiratete jedoch kurze Zeit später ihren früheren Partner, der dann rechtlicher Vater des bald darauf geborenen Kindes wurde. Die Beziehung hielt jedoch wiederum nicht lange und nach der Trennung beantragte die Frau beim zuständigen Amtsgericht die Feststellung, dass ihr Ex-Mann nicht der Vater sei.
Hiergegen wehrte sich dieser sodann beim zuständigen Oberlandesgericht und letztlich beim BGH – allerdings ohne Erfolg. Seit 1998 hat die Mutter gemäß § 1600 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein eigenes Recht, die Vaterschaft anzufechten, was zuvor nur als Vertreterin des Kindes möglich war. Diese Neuerung sei vom Gesetzgeber bewusst nicht an Voraussetzungen geknüpft worden befand der BGH.
Einzige Bedingung sei, dass die Anfechtung in der Regel in den ersten zwei Lebensjahren des Kindes erfolgen müsse, solange die Bindung an den Vater noch nicht so stark entwickelt sei. Es stünden sich nämlich verschiedene widerstreitenden Grundrechtspositionen gegenüber, namentlich die jeweils von Art. 6 Abs. 2 S. 1 Gundgesetz (GG) geschützte elterliche Sorge sowohl der Mutter als auch des Vaters, die auch die Entscheidung über eine Anfechtung und das dadurch mittelbar betroffene Sorgerecht hat. Hinzu komme das Recht des Kindes auf Erhalt seiner rechtlichen und sozialen familiären Zuordnung aus Art. 6 Abs. 1 GG. Durch die Anfechtungsfrist habe der Gesetzgeber dem Rechnung getragen und einen Ausgleich geschaffen.
Nach Auffassung des BGH sei hier auch kein Rechtsmissbrauch wegen widersprüchlichen Verhaltens gegeben. Die Zweijahresfrist sei für die Mutter eben gerade als Überlegungsfrist insbesondere hinsichtlich der zu klärenden Frage gedacht, ob sich die mit der rechtlichen Vaterschaft verbundenen Erwartungen erfüllt hätten. Eine seelische Beeinträchtigung des Kindes durch die Anfechtung sei dabei nicht ersichtlich. Das Gericht geht davon aus, dass dem Mann ein Umgangsrecht eingeräumt werden dürfte, da dies geeignet, den negativen Auswirkungen der Trennung zu begegnen.