Aus dem Familienrecht zum Thema Unterhalt informiert die Kanzlei am Markt aus Hamburg Wellingsbüttel:
„Unterhalt für die Eltern“
Regelmäßig hört man im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung von Eheleuten von der sich dann stellenden Problematik bezüglich Unterhaltsansprüchen der Kinder oder der Ehepartner. Zunehmend sind jedoch auch sich ergebende Fragen des Unterhalts ohne ehelichen Bezug oder Fragen des Kindesunterhalts, nämlich dann, wenn die eigenen Eltern ihren Unterhalt aus eigenen finanziellen Mitteln nicht mehr bestreiten können. Hier geht es oftmals um die Deckung des Bedarfs, der sich aus der Erforderlichkeit eines Heimaufenthaltes ergibt, die durch die Betroffenen selbst aus eigenem Einkommen oder Vermögen nicht mehr erfolgen kann. In diesen Fällen tritt oftmals zunächst der Sozialhilfeträger in Vorleistung, der sich sodann jedoch mit den Kindern des Bedürftigen in Verbindung setzt. Dieses zunächst in der Form, dass er Auskunft über die Einkommensverhältnisse fordert, um damit prüfen zu können, ob eine Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern besteht.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Anforderungen an die Leistungspflicht sehr viel höher sind als z.B. gegenüber den eigenen Kindern, weil regelmäßig höhere Abzugsposten bei der Bereinigung des Einkommens Berücksichtigung finden und auch die Selbstbehalt sehr viel höher sind als bei Unterhaltsberechnungen Kindern oder Eheleuten gegenüber. Außerdem kann trotz möglicher Leistungsfähigkeit aufgrund grober Unbilligkeit z.B. aufgrund eklatanten Fehlverhaltens des unterhaltsbedürftigen Elternteils gegenüber dem in Anspruch genommen Kind zum Fortfall des Unterhaltsanspruchs führen. Verweigerte Kindesunterhaltszahlungen in der Vergangenheit können z.B. hierfür Grund sein ebenso wie ein früherer Kontaktabbruch des nun bedürftigen Elternteils – zwingend ist dies jedoch nicht. Generell kann das Vorliegen einer groben Unbilligkeit jedoch immer nur eine Einzelfallentscheidung sein. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat jüngst in einer Entscheidung eine grobe Unbilligkeit aufgrund Kontaktabbruchs und grober Verletzung eigener Unterhaltsverpflichtungen in der Vergangenheit angenommen, obwohl es später wieder zu lockeren Kontakten zwischen den Betroffenen gekommen war (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. Februar 2017, Az.: 4 UF 166/15).