Urteil aus dem Familienrecht:Umgang zwischen Enkeln und Großeltern auch, wenn diese im Ausland leben
Nicht nur der Elternteil, bei dem das Kind im Falle der Trennung der Eltern nicht lebt, hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind, sondern grundsätzlich -bei engen familiär-sozialen Bindungen- auch Dritte, wie zum Beispiel die Großeltern gem. § 1685 BGB.
Voraussetzungen ist jedoch, dass die Kontakte dem Kindeswohl dienen. Davon sei in der Regel auszugehen, da Umgang mit den Großeltern die Entwickung des Kindes förderten. So hat das OLG Köln entschieden, dass Besuche bei den Großeltern auch ermöglich werden sollten, wenn die Großeltern im Ausland lebten und schwer erkrankt seien (vgl. OLG Köln 4 WF 4/04). In jenem Fall habe die Mutter bereits zuvor Fernreisen mit ihren Kindern zu den Großeltern unternommen. Außerdem sei Familie vor Ort, die sich um die Kinder habe kümmern können und der Kulturkreis im Ausland bekannt.
…Den Großeltern steht ein Umgang mit ihren Enkelkindern zu, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Davon ist grundsätzlich auszugehen, da der Umgang mit den Großeltern für die Entwicklung der Kinder regelmäßig förderlich ist. Den Großeltern steht auch dann das Umgangsrecht zu, wenn sie im Ausland leben. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor…
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