Die Rechtsanwälte der Kanzlei am Markt in Hamburg-Wellingsbüttel informieren aus dem Familienrecht:
„Sandwich-Belastung“: Unterhaltsrechtliche Änderung im Elternunterhalt
Aktuell oft gegebene Situation: Die Kinder sind noch unterhaltsbedürftig oder gerade finanziell selbständig, da stellt sich die Frage der Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern. Diese sind auf Hilfe angewiesen, wenn ihre Versorgung aus eigenen finanziellen Mitteln dafür nicht ausreicht. Zur „Abfederung“ dieser Belastung hat die Bundesregierung nun das Angehörigen-Entlastungsgesetz beschlossen, dem allerdings Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen müssen. Das Gesetz soll dann zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Die jetzige Rechtslage sieht eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern vor, wenn die Kinder über ausreichendes Einkommen bzw. über ein Vermögen in bestimmter Höhe verfügen. Ein Schonvermögen in Höhe von 5.000 € ist den Eltern dabei zu belassen. Oftmals tritt zunächst das Sozialamt für entstehende Kosten ein, versucht sich diese dann aber bei den unterhaltspflichtigen Kindern wiederzuholen. Es kann hier Auskunft seitens des Sozialhilfeträgers zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Kinder verlangt werden. Die gesetzliche Hürde, dieser Inanspruchnahme zu entgehen, z.B. wegen Verfehlungen der Eltern gegenüber den Kindern in der Kindheit, ist hoch.
Nach der neuen Gesetzeslage soll künftig erst ab einem Jahresbruttoeinkommen des Kindes in Höhe von 100.000 Euro eine Unterhaltspflicht entstehen, wobei auf das bereinigte Nettoeinkommen abzustellen ist. Abzüge, wie z.B. private Alters- und Krankenvorsorge, Verpflichtungen aus Immobilienkrediten, berufliche Aufwendungen, Kosten für Besuche bei dem Elternteil oder auch Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kindern sind dabei zu berücksichtigen. Auch ein eigener Selbstbehalt in Höhe von 1.800 € sowie zusätzlich 1.440 € für den Ehepartner sind abzugsfähig. Der verbleibende Teil kann dann zur Hälfte für den Elternunterhalt angesetzt werden.