Die Kanzlei am Markt aus Hamburg Nord (Schwerpunkt Familienrecht) informiert über ein Urteil des AG München zum „Thema Weinsammlung“ im Scheidungsfall.
Während durchaus auch Nahrungsmittel unter den Begriff Haushaltsgegenstände fallen können und im Streitfall nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften im Falle von Trennung und Scheidung aufzuteilen sind, ist dieses bei einer Weinsammlung, die lediglich der Sammelleidenschaft eines Ehegatten diente und nicht der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft, anders zu werten. Ein Anspruch des anderen Ehepartners auf hälftige Herausgabe dürfte hier entfallen,
Hier gibt es noch mehr Informationen zu diesem Urteil.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder Beratung wünschen, steht Ihnen die Kanzlei am Markt mit den Rechtsanwältinnen Irene v. Behr und Frau Nadja Nicolaisen gern zur Verfügung.
Das Urteil: vlg. Beschluss d. AG München v. 01.12.2010, AZ 566 F 881/08