Die Kanzlei am Markt aus Hamburg Wellingsbüttel (Forum_Alstertal)informiert: Künstliche Befruchtung mit Fremdsperma – wer ist unterhaltspflichtig?
Im einem kürzlich vom OLG Stuttgart zu entscheidenden Fall hatten zwei nicht miteinander verheiratete Lebenspartner sich zu einer heterogenen Insemination mit Fremdsperma entschlossen. In einer schriftlichen Vereinbarung verpflichtete sich der Mann, für alle Folgen der Schwangerschaft einstehen zu wollen. Eine spätere Anerkennung der Vaterschaft verweigerte er aber dann, woraufhin er von seiner Ex-Partnerin zur Zahlung von Kindesunterhalt verklagt wurde. Zu Recht, wie das OLG Stuttgart befand und die schriftliche Vereinbarung als berechtigten Vertrag zugunsten Dritter wertete (OLG Stuttgart, Urteil v. 22.07.2014, 13 U 30/14). Allein die Kenntnis von der heterogenen Insemination mit Fremdsperma hätte indes nicht ausgereicht.
…Gibt der unverheiratete Partner eine Einwilligungserklärung zu einer künstlichen Befruchtung mittels Fremdsperma ab, hat er dadurch die (Mit-)Verantwortung für die Zeugung des Kindes übernommen und ist zu Unterhaltszahlungen aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter verpflichtet.
Die Mutter der im Jahr 2008 geborenen Klägerin und der Beklagte hatten von 2000 bis 2007 eine Beziehung. Da der Beklagte zeugungsunfähig war und sich die Mutter ein Kind wünschte, unterzog sie sich erstmals im Jahr 2007 mit der Zustimmung ihres Partners, welcher das Fremdsperma besorgte, einer heterologen Insemination…
Der Artikel kann hier weiter gelesen werden.
Für weitere Fragen oder Auskünfte stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau von Behr und Frau Nicolaisen gern zur Verfügung.