Anwälte der Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel informieren aus dem Familienrecht:
„Gültigkeit von ausländischen Gerichtsentscheidungen im Inland“
Eine böse Überraschung: Man hat eine entscheidende Frage in seinem Leben, nämlich die Adoption eines Kindes für sich entschieden und auch rechtlich klären und absichern lassen und muss dann feststellen, dass diese doch nicht rechtsverbindlich erfolgt ist. So ist es einem Paar ergangen, das in einem westafrikanischen Land ein Kind adoptiert hatte, was auch von dem dortigen High Court positiv entschieden worden war, zurück in Deutschland jedoch feststellen musste, dass die Adoption hier nicht als rechtsgültig angesehen wurde. Die Frau hatte sich in dem westafrikanischen Land aufgehalten, als das afrikanische Mädchen dort geboren worden war. Der leibliche Vater hatte der Sorgerechtsübertragung auf die deutsche Mutter zugestimmt und angegeben, dass die biologische Mutter kurz nach der Geburt des Kindes gestorben war. Nur hatte der Ehemann der deutschen Frau das Kind vor der Adoption nie gesehen. Die Anerkennung der Adoption in Deutschland wurde sodann jedoch nicht vom Amtsgericht anerkannt, ebensowenig wie vom Oberlandesgericht (OLG). Nach hiesigem Recht sei Grundlage für die Entscheidung über eine Adoption das Wohl des Kindes. Hierzu müsse unabdingbar die Eignung der annehmenden Eltern geprüft werden. Dieses sei vorliegend nicht geschehen. Ein Abweichen von hiesigen Rechtsgrundsätzen sei nur hinnehmbar, wenn kein Verstoß gegen den ordre public international vorläge, also gegen die internationalen Wertevorstellungen. Dieses sei jedoch in dem zu entscheidenden Fall nicht gegeben, so die Begründung des Oberlandesgerichts (vgl. Beschluss vom 24.09.2019, AZ 1 UF 93/18).