Aus dem Familienrecht: Genügt lange Trennungszeit für Auschluss des Versorgungsausgleichs?
Notwendig in einem Scheidungsverfahren ist immer die Durchführung des Versorgungsausgleichs, das heißt der Ausgleich von Altersvorsorgeanwartschaften, die während der Ehezeit von den Eheleuten erworben worden sind. Ehezeit ist hierbei der ersteTag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist und der letzte Tag des Monats, der dem Scheidungsantrag vorausgeht. Dieses Verfahren wird bei Ehen mit einer Dauer von mehr als drei Jahren immer bereits von Amts wegen durchgeführt und muss nicht beantragt werden. Bei Ehen unter drei Jahren bedarf es zur Durchführung eines entsprechenden Antrags. Nur in Ausnahmefällen findet die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht oder nur beschränkt statt, wenn diese nämlich gem. § 27 VersAusglG grob unbillig wäre. Hierzu sind immer die besonderen Umstände des Einzelfalls zu betrachten, und es ist zu prüfen, ob die Rechtfertigung von der Abweichung der Halbteilung geboten ist.
In der Praxis häufig kommt häufig die Frage vor, wie im Falle einer langen Trennungszeit zu verfahren ist. Die Frage, wann von einer langen Trennungszeit auszugehen ist, wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt, ist jedoch generell immer im Verhältnis zur gesamten Ehedauer zu sehen. Auch, wenn oftmals noch andere Kriterien hinzukämen, wie zum Beispiel des Vorliegens eines sog. eheverschobenen Modells oder wirtschaftlicher Entflechtungen, so kann auch bereits allein der Umstand einer langen Trennungszeit Ausschluss oder Beschränkung rechtfertigen, wie der BGH wiederholt befunden hat.
Für weitere Fragen oder Informationen stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen gern zur Verfügung.