Eine zu Beginn einer familienrechtlichen Beratung oft gestellte Frage lautet:
„Da gibt es doch die Möglichkeit, dass die Kosten übernommen werden“.
Regelmäßig hat derjenige, der einen Anwalt aufsucht, die hierdurch veranlassten Kosten zu tragen. Im Falle einer bestehenden Rechtsschutzversicherung sollte zuvor unbedingt mit dieser geklärt werden, welche Kosten hier übernommen werden. Einige Versicherungen übernehmen in familienrechtlichen Angelegenheiten die Kosten der Erstberatung im Rahmen der gesetzlichen Gebühr. Verfahren vor den Familiengerichten werden regelmäßig nicht von Versicherungen getragen – hier sollten vor der Inanspruchnahme eines Anwalts unbedingt entsprechende Erkundigungen eingeholt werden.
Es gibt unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein gerichtliches Verfahren – für außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts wie z.B. Beratung und Schriftwechsel gibt es keine Verfahrenskostenhilfe.
Als weitere Voraussetzung für die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe muss dieses durch die wirtschaftliche Situation des Antragstellers begründet sein, der nicht in der Lage ist, die Kosten des Gerichtsverfahrens aus eigenen Mitteln zu tragen. Eine diesbezügliche Prüfung nimmt das Gericht anhand von dafür vorgesehenen vom Antragsteller auszufüllenden Formularen zu seiner finanziellen Situation vor. Hiernach entscheidet das Gericht, ob Verfahrenskostenhilfe ohne oder mit Ratenzahlung bewilligt wird.
Weiterhin prüft das Gericht die Erfolgsaussichten des Antragstellers in dem Verfahren. Dieses erfolgt nicht in einem detaillierten Verfahren und soll auch die Hauptsache nicht vorwegnehmen, sondern vielmehr nimmt das Gericht eine summarische Prüfung vor.
Sofern das Gericht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ausspricht, werden die Rechtsanwaltskosten des Antragstellers sowie die Gerichtskosten von der Staatskasse übernommen. Nicht übernommen werden allerdings werden die Anwaltskosten der gegnerischen Partei. Das bedeutet, dass im Falle des Obliegens in dem Gerichtsverfahren die Kosten des Gegners, die man danach zu tragen hat, nicht über die Verfahrenskostenhilfe abgedeckt und selbst zu zahlen sind.