Rechtsanwältinnen der Kanzlei am Markt in Hamburg-Wellingsbüttel informieren aus dem Familienrecht:
Trotz biologischer Abstammung Adoption schwierig
Der sich nicht erfüllende Kinderwunsch auf natürlichem Weg veranlasst viele Paare, Alternativen in Betracht zu ziehen, wie zum Beispiel auch die Vermittlung einer Leihmutterschaft im Ausland. Die Leihmutter gilt dann nach deutschem Recht als Mutter, auch wenn die biologische Abstammung der Wunscheltern gegeben ist.
Der Wunschvater kann durch die Anerkennung der Vaterschaft in die rechtliche Position des Vaters gelangen.
Da der Gesetzgeber alle dem Kinderhandel vergleichbaren Praktiken rechtlich missbilligt, darf die Wunschmutter jedoch das Kind später nur dann adoptieren, wenn dies zum Wohle des Kindes ausnahmsweise erforderlich sei, wie das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden hat (Beschluss v. 09.04.2018, Az. 470 F 16020/17 AD).
Das Kind wurde nach künstlicher Befruchtung von einer Leihmutter im Ausland ausgetragen und auch dort geboren. Nach deutschem Recht gilt nur die Leihmutter als Mutter des Kindes, weil sie es geboren hat. Trotz Eizellenspende, also biologischer Abstammung, gilt die Wunschmutter lediglich als Stiefmutter.
Zwar hatte die Leihmutter einer Adoption des Kindes durch die „Wunschmutter“ zugestimmt. Aber das Familiengericht in Frankfurt wies in seiner im April getroffenen Entscheidung den Antrag der Frau auf Annahme des Kindes zurück
Denn das Gesetz setze für eine Adoption hohe Hürden, wenn der Adoptionswillige an einer „gesetzwidrigen Vermittlung“ mitgewirkt habe, so das Gericht. Hierunter falle auch die entgeltliche Leihmutterschaft, weil diese einer dem Kinderhandel ähnlichen Praxis gleiche. Der Gesetzgeber habe allen dem Kinderhandel vergleichbaren Praktiken rechtlich missbilligen und diesen vorbeugen wollen. Durch die Leihmutterschaft werde das Kind zum reinen Kaufobjekt zur Erfüllung des bisher unerfüllten Kinderwunsches degradiert.
Eine Adoption sei deshalb nach § 1741 Absatz 1 Satz 2 BGB nur zulässig, wenn es das Kindeswohl erfordere, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Daran fehle es aber, wenn das Kind schon in einem gesicherten Umfeld in der „Wunschfamilie“ lebe. Der Wunschvater, der auch rechtlicher Vater sei, müsse auch ohne Adoption die Wunschmutter an Entscheidungen des täglichen Lebens, die das Kind betreffen, beteiligen.
Gerne stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Nadja Nicolaisen und Frau Irene von Behr aus der Kanzlei am Markt in Hamburg-Wellingsbüttel für weitere Informationen zur Verfügung.