Kanzlei am Markt informiert aus dem Familienrecht:
„Kosten der Fremdbetreuung wegen Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils kein Mehrbedarf des Kindes“
Die Kosten einer Tagesmutter zwecks Betreuung des Kindes aufgrund der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils stellen keinen Mehrbedarf im Rahmen des Kindesunterhalts dar. Eine Ausnahme besteht, wenn die Fremdbetreuung über die übliche Betreuungsleistung hinausgeht oder sie pädagogisch veranlasst ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2014 stellte eine Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit für die Betreuung ihrer zwei Kinder am Nachmittag eine Tagesmutter als Mini-Jobberin ein. Die Tagesmutter sollte die beiden Kinder (9 und 7 Jahre alt) von der Schule abholen, bei den Hausaufgaben helfen, Speisen zubereiten und leichte Hausarbeiten vornehmen. Aufgrund der dadurch entstandenen Kosten machte sie für ihre Kinder einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf gegen ihren Ex-Ehemann, dem Vater der Kinder, geltend. Da dieser weitere Unterhaltszahlungen an die Kinder verweigerte, beantragten diese beim Amtsgericht Bergisch Gladbach den Vater zur Zahlung zu verpflichten.
Amtsgericht gab Antrag statt, Oberlandesgericht wies ihn zurück
Während das Amtsgericht Bergisch-Gladbach noch dem Antrag stattgab, wies das Oberlandesgericht Köln den Antrag auf unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf zurück. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts können Betreuungskosten eines Kindes, die allein wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils anfallen, nicht als Mehrbedarf des Kindes geltend gemacht werden. Solche Aufwendungen seien allenfalls im Rahmen eines eigenen Unterhaltsanspruchs einkommensmindernd zu berücksichtigen. Gegen diese Entscheidung legten die Kinder Rechtsbeschwerde ein.
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 04.10.2017 – XII ZB 55/17) bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde der Kinder zurück. Ein unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf aufgrund der Fremdbetreuung durch die Tagesmutter bestehe nicht. Zwar zählen die Kosten einer üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung in staatlichen Einrichtungen, wie etwa Kindergärten, Schulen und Horts zum Mehrbedarf des Kindes. Anders sei aber der Fall zu beurteilen, wenn die Fremdbetreuung nur dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit ermöglichen solle, ohne dass die Fremdbetreuung über die übliche Kindesbetreuung hinausgehe.
Für weitere Fragen oder Informationen zu diesem oder anderen Themen aus dem Familienrecht stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Nadja Nicolaisen und Frau Irene von Behr aus der Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel gern zur Verfügung.