Die Kanzlei am Markt aus Hamburg Nord (Schwerpunkt Familienrecht) informiert über ein Urteil des BGH vom 04.07.2012 zum Thema Zugewinnausgleich:
Nahezu ohne Ausnahme gelten für die Frage, ob ein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht, die gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkte der Heirat und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages. Im Falle des Vermögensverfalls ab Rechtshängigkeit kann sich der Ausgleichspflichtige nur unter sehr engen Voraussetzungen auf grobe Unbilligkeit einer Ausgleichszahlung berufen und muss diese auch ausdrücklich einwenden, wie der BGH jüngst entschieden hat ( vgl. BGH, Beschluss v. 04.07.2012, XII ZR 80/10).
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