Die Formulierung in einem Testatment, dass derjenige erben solle, der sich bis zum Tode um den Erblasser kümmere, reiche nicht aus, worauf die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltsvereins hinweist. Vielmehr muss der Erbe unter Namensnennung konkret bestimmt sein. Gestützt wird dieses auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München, AZ 31 Wx 55/13
Den Erben genau nennen
In einem Testament ist exakt zu bestimmen, wer erben soll. Der Satz, derjenige soll erben, der „sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“, ist zu ungenau.
München/Berlin Ein solcher Hinweis gilt daher nicht, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München…
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