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Kanzlei am Markt aus Hamburg – Wellingsbüttel informiert aus dem Erbrecht:

„Kein Verfall bestehender Urlaubsansprüche mehr bei Tod des Arbeitnehmers“

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jüngst entschieden, dass bei Beendigung eines  Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers  ein Anspruch der Erben auf Abgeltung des vom Erblassers nicht genommenen Urlaubs habe (Urt. v. 22.01.2019 / Az. 9 AZR 45/19). Auch Zusatzurlaub, wie er z.B. schwerbehinderten Menschen zustehe, würden erfasst.

Dieser Anspruch war von  einer Witwe eingeklagt worden, deren Mann 2010 verstorben war. Dessen Arbeitsverhältnis mit dem in Anspruch genommenen Arbeitgeber hatte nach dem  Tod des Arbeitnehmers geendet.  Zu diesem Zeitpunkt  standen dem Mann noch 25 Urlaubstage zu, zwei Tage davon Zusatzurlaub wegen seiner Schwerbehinderung. Die Witwe verlangte nun als Alleinerbin die Abgeltung des gesamten Resturlaubs.

Das BAG gab ihr Recht. Die gebotene Auslegung der Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) nach Unionsrecht ergebe, dass der Resturlaub auch dann abzugelten sei, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende. Damit ist eine Abweichung des Gerichts von seiner bisherigen Rechtsprechung gegeben. Zuvor hatte das BAG eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen nur anerkannt, wenn bei dem Verstorbenen bereits ein Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden war (Urt. v. 12.03.2013, Az. 9 AZR 532/11). Die alte Rechtsprechung war jedoch im November 2018 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) für unionsrechtswidrig erklärt worden

Die Erben hätten dabei nicht nur  Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub von 24 Werktagen, sondern auch Anspruch auf zusätzlichen Urlaub für schwerbehinderte Menschen sowie den Anspruch auf Urlaub nach Tarifvertrag, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteige.

Obwohl der Urlaubsanspruch eigentlich einen höchstpersönlichen Anspruch darstellt, der ausschließlich vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden darf, weil er seiner eigenen Erholung dienen soll, stellt dieser Anspruch dennoch einen Vermögenswert dar, der nun zukünftig im Falle des Todes nicht mehr entfällt, sondern sodann in Form einer Geldleistung zu erbringen ist.

Für weitere Fragen aus dem Erbrecht (wie u.a. Testament, Erbfolge) stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen aus der Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel gern zur Verfügung.

 

Mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Erbrecht können hier nachgelesen werden.

 

 

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