Die Kanzlei am Markt aus Hamburg Poppenbüttel informiert aus dem Erbrecht:
„Wie verbindlich ist ein Erbvertrag?“
Überlegungen darüber anzustellen, was nach dem Tod mit dem eigenen Vermögen passieren soll, ist ein Thema, das viele Menschen abschreckend finden und eher umgehen, obwohl es – gerade in Anbetracht sich wandelnder Familienverhältnisse – von großer Bedeutung ist. Geht man eine derartige Regelung seiner finanziellen Verhältnisse an, ist es also auch von großer Relevanz, dass diese auch verlässlich greifen. Es gibt hier mehrere Möglichkeiten, sogenannte Verfügungen von Todes wegen zu treffen, z.B. Testamente in Form vom Einzeltestamenten oder gemeinschaftlichen Testamenten oder auch der Abschluss von Erbverträgen.
Regelmäßig wird in allen Fällen von einer verlässlichen Bindungswirkung ausgegangen, so dass bei der jeweiligen Abfassung sehr sorgfältig vorgegangen werden muss – auch für den Fall, dass möglicherweise eine Abweichung von der getroffenen Regelung vorbehalten werden soll. In einem jüngst vom c entschiedenen Fall z.B. hatte ein Erblasser, der mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag geschlossen hatte, kurz vor seinem Tod notariell den Rücktritt von dem Erbvertrag erklärt und ausschließlich seine beiden Kinder als Erben eingesetzt, während die Ehefrau davon ausging, dass sie aufgrund des Erbvertrags, Alleinerbin sei.
Das OLG Köln gab ihr Recht: Ein Rücktrittsvorbehalt sei in dem Erbvertrag nicht enthalten, so dass der Rücktritt nur auf grobe Verfehlungen zu stützen seien. Der hierauf bezogene Vortrag Kinder sei dafür nicht ausreichend (vgl. OLG Köln, Entscheidung vom 3.7.2017, AZ 2Wx 147/17).Poppenbüttel