Das Vorhandensein eines Testaments gewährleistet nicht unbedingt, dass der tatsächliche Wille der Erblasser ohne Weiteres im Todesfalle erfasst wird.
Die Kanzlei am Markt aus Hamburg – Poppenbüttel informiert über einen Fall, den das OLG Hamm durch Beschluss am 07.12.2010, AZ I-15 Wx 44/10, 15 Wx 44/10 entschieden hat:
Zwei Eheleute hatten sich testamentarisch handschriftlich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und „als weitere Erben“ ihre beiden Kinder.
Bei Tod des Ehemannes erstellte die Ehefrau dann ein weiteres Testament, in dem sie das eine Kind zum Alleinerben einsetzte und das andere auf den Pflichtteil verwiesen wurde.
Das OLG hatte durch Testamentsauslegung herauszuarbeiten, ob die Eheleute eine Schlusserbeinsetzung oder nur eine Bestimmung der Schlusserben gewünscht hatten, was letztendlich für den verbliebenen Ehegatten einen Änderungsvorbehalt bedeutete.
Im Ergebnis kam es zu dem Schluss, dass es sich um eine Erbeneinsetzung handelte, die einer nachträglichen Änderung des Testaments durch die Ehefrau nicht zugänglich war.
Dieses Beispiel macht deutlich, dass es ratsam ist, sich bei der Errichtung eines Testaments fachlicher Hilfe zu bedienen um sicherzustellen, dass der letzte Wille auch zweifelsfrei zu Papier gebracht wird.
Die Kanzlei am Markt in Hamburg – Poppenbüttel steht Ihnen mit der Rechtsanwältin Frau Irene v. Behr und der Rechtsanwältin Frau Nadja Nicolaisen für weitere Fragen gern zur Verfügung.