Aus dem Erbrecht informiert die Kanzlei am Markt aus Hamburg Wellingsbüttel:
„Berücksichtigung von Eventualitäten im Testament“
In einem jüngst vom Oberlandesgericht Schleswig zu entscheidenden Fall hatte ein nicht verheirateter Mann ohne Kinder sein Testament gemacht, in dem er verfügt hatte, dass sein Nachlass, der ein Auto, ein Haus mit Inventar und Barvermögen in Höhe von 30.000 € umfasste, auf insgesamt 6 Personen aufgeteilt werden sollte. An dem Haus sollte es einen Haupt- und vier Miteigentümer geben. Im Übrigen hatte der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet.
Als der Erbfall eingetreten war, lehnte die im Testament für die Übernahme dieser Aufgabe bestimmte Person jedoch die Übernahme des Amtes ab. Das Nachlassgericht bestimmte daraufhin einen Dritten zum Testamentsvollstrecker. Die Person, die im Testament am stärksten bedacht worden war, wehrte sich hiergegen. Die Richter befanden jedoch, dass die Auslegung des Testaments ergebe, dass die sehr komplexe und quotale Erbeinsetzung neben der ausdrücklichen Anordnung der Testatmentsvollstreckung eben besagte, dass hier klar das Amt und eben nicht eine bestimmte Person gemeint war. Eine genaue Bestimmung hätte durch die Bestimmung eines Ersatztestamentsvollstreckers erfolgen müssen (OLG Schlewswig Az.: 3 Wx 41/15)
Die Kanzlei am Markt aus Hamburg (Forum Alstertal) verfügt über jahrelange Erfahrungen in den Tätigkeitsschwerpunkten Erbrecht und Familienrecht.
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