Aus dem Erbrecht: Gerichtliche Zuständigkeit bei Tod im Ausland
Bei Versterben eines deutschen Erblassers im Ausland, der im Todeszeitpunkt weder Wohnsitz noch Aufenthalt im Inland hatte, ist gem. § 343 Abs. 2 S.1 FamFG das Amtsgericht Schöneberg als Nachlassgericht zuständig, wie das Kammergericht Berlin entschieden hat
(Beschluss vom 19.12.2013, AZ 1 AR 22/13).
…Stirbt ein Deutscher im Ausland und hatte er zum Todeszeitpunkt im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen Aufenthalt, so ist gemäß § 343 Abs. 2 S. 1 FamFG das Amtsgericht Schöneberg als Nachlassgericht zuständig. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor…
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Für weitere Fragen stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen gern zur Verfügung.