Aus dem Erbrecht: Darf ein Erbe über den Nachlass uneingeschränkt verfügen?
Im Todesfall ergeben sich für die eingesetzten Erben oftmals viele Fragen. Dieses insbesondere, wenn nicht eine einzige Person als Erbe eingesetzt ist, sondern wenn mehrer Erben benant sind, entweder als Erbengemeinschaft oder als Vor- und Nacherbe und/ oder eventuell als Ersatzerben. Wer dann im Hinblick auf den Nachlass wozu befugt ist, bringt oftmals Probleme mit sich. So hatte jüngst das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Erblasser bestimmt hatte, dass sein Nachlass zunächst an von ihm benannte Personen gehen sollte (sog. Vorerben) und sodann, zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt, an andere Personen (sog. Nacherben). Für den Fall des Versterbens der Nacherben, waren weitere Personen (sog. Ersatznacherben) benannt worden. In dem vom OLG Hamm zu entschiedenen Fall, wollten die Vorerben Grundstücke aus dem Nachlass verkaufen und hatten sich hierüber mit den Nacherben geeinigt – der Nacherbenevermerk sollte aus den Grundbüchern gelöscht werden. Dieses lehnte das Grundbuchamt ab, weil es der Ansicht war, dass auch noch die Ersatznacherben zustimmen müssten. Hiergegen wurde von den Vorerben Klage eingereicht – mit Erfolg, wie das OLG Hamm entschied. Der Ersatznacherbe sei kein künftig Berechtigter, sondern lediglich Ersatz für den primär bestimmten Nacherben. Generell liegt es zwar im Gestaltungsbereich des Erblassers, die Ersatznacherbenstellung zu stärken. Vorliegend hätten sich jedoch aus dem Erblasserwillen keine Beschränkungen der Dispositionsfreiheit des Nacherben herleiten lassen (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 13. Mai 2016 – AZ: 15 W 594/15).
Sollten Sie noch Fragen oder mehr Informationen wünschen, stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen gern zur Verfügung.