Sobald man mit einer Erbangelegenheit konfrontiert ist, z.B. weil man im Falle des Todes des Erblassers als Erbe bestimmt ist – gesetzlich oder durch letztwillige Verfügung wie Testament oder Erbvertrag –, stellen sich regelmäßig viele Fragen.
Unter anderem jene, ob man auch die Möglichkeit hat, aus der Erbenstellung wieder herauszukommen. Dieses ist möglich: Man kann das Erbe gem. § 1942 BGB ausschlagen. Hier ist jedoch zu beachten, dass unbedingt die Frist von sechs Wochen eingehalten werden muss, die bei gesetzlicher Erbschaft mit Kenntnis vom Erbfall zu laufen beginnt und bei letztwilligen Verfügungen mit deren Eröffnung. Regelmäßig ist eine Ausschlagung sodann bindend und man kann diese generell nicht im Nachhinein wegen Irrtums rückgängig machen, weil man z.B. festgestellt hat, dass Nachlassgegenstände wertmäßig viel höher liegen als man zuvor angenommen hatte.
Anders verhält sich die Angelegenheit jedoch, wenn ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses vorliegt: Verkehrswesentlich sind dabei wertbildende Faktoren von besonderem Gewicht, die im Verhältnis zur gesamten Erbschaft eine erhebliche und für den Wert des Nachlasses wesentliche Bedeutung haben.
Zu entscheiden hatte jüngst das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einen derartigen Fall:
Hier hatte die Tante einer kinderlosen unverheirateten Erblasserin, die bei einem Flugzeugabsturz ums Leben gekommen war, die Erbschaft ausgeschlagen, weil sie zum Zeitpunkt der Ausschlagung aufgrund einer Information eines Notars davon ausgegangen war, dass die Absturzopfer selbst keine Schadensersatzansprüche hätten sondern nur deren Hinterbliebenen. Das OLG Düsseldorf sah in dem Irrtum über die Zugehörigkeit der Schadensersatzansprüche zum Nachlass der Erblasserin einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses und befand die Anfechtung der Ausschlagungserklärung für rechtens (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2016, AZ 3 WX 12/16).
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