Was passiert nach dem Tod mit dem Nachlass des Verstorbenen?
Hier greift, sofern zuvor weder ein Testament errichtet noch ein Erbvertrag geschlossen worden ist, die gesetzliche Erbfolge, die als Erben nach bestimmten Vorgaben zunächst die nächsten Verwandte, nämlich zunächst Kinder bzw. Enkelkinder (als Erben erster Ordnung), vorsieht, und wenn diese nicht vorhanden sind oder das Erbe nicht annehmen, die Eltern bzw. deren Kinder (als Erben zweiter Ordnung) und danach die Erben dritter Ordnung (Großeltern bzw. deren Kinder).
Neben den genannten Verwandten hat im Falle einer Ehe des Erblassers auch dessen Ehepartner ein gesetzliches Erbrecht, sofern die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und keine abweichenden Vereinbarungen getroffen haben. Wenn ein Paar jedoch ohne Trauschein zusammenlebt, haben im Todesfall weder der Partner des Verstorbenen noch dessen alleinigen leiblichen Kinder automatisch ein Erbrecht, auch wenn zu Lebzeiten als Familie gemeinsam gelebt worden ist. Wenn dieses gewollt ist, sollte also unbedingt eine Verfügung von Todes wegen errichtet werden, die genau bestimmt, was mit dem Nachlass passieren soll und wer als Erbe eingesetzt wird. Insbesondere sollte dieses erfolgen, wenn leibliche Kinder von beiden Partnern vorhanden sind, die jedoch keine gemeinsamen Kinder sind.
Die größtmögliche Sicherheit, dass ein zu Lebzeiten gefasster gemeinsamer Wille auch nach dem Tod eines Partners verbindlich geregelt werden kann, bietet hier der Abschluss eines Erbvertrags, der notariell zu schließen ist, denn ein gemeinsames wechselseitig bindendes Testament über den Tod eines Partners hinaus, das sog. Berliner Testament, ist nur für Eheleute gesetzlich vorgesehen.
Für weitere Fragen oder Informationen zum Erbvertrag, Testament oder gesetzlichem Erbrecht stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen gern zur Verfügung.
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