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Die Kanzlei am Markt aus Hamburg Alstertal informiert aus dem Erbrecht:

„Ehegattentestament mit Vor- und Nacherbschaft – Ist Verkauf des Hauses dur Längerlebenden möglich?“

Die häufigste Form von wechselseitigen Verfügungen von Todes wegen unter Ehegatten ist wohl nach wie vor das sog. Berliner Testament, nach dem sich die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und weiterhin anordnen, dass mit dem Tode des zuletzt Versterbenden der Nachlass einem Dritten, zumeist den Kindern, zustehen soll. Hieraus könnte man schließen, dass das Familienvermögen, gerade zum Beispiel wenn es sich um das Familienheim und somit Elternhaus der Nachkommen handelt, erhalten bleiben und insofern gewissen Verfügungsbeschränkungen unterfallen soll. Dieses entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Der überlebende Ehegatte kann bei Gestaltung des Testaments in der besagten Form uneingeschränkt über den gesamten Nachlass verfügen – es bleibt ihm also völlig unbenommen, auch das Familienheim ohne Einschränkungen zu verkaufen.

Anders ist die Sachlage jedoch, wenn in einem Ehegattentestament die sog. Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden ist. In diesem Fall steht im Vordergrund, das Haus für die Nacherben, zumeist die Kinder, zu erhalten. Es darf zwar Nutzen aus ihm gezogen werden, wie zum Beispiel in Form der Vermietung, aber die Substanz darf nicht verwertet werden, wie durch einen Verkauf. Die Funktion des Vorerben beläuft sich hier eher in einer Art Treuhandstellung. Der Verkauf des Hauses, zum Beispiel zur Finanzierung von Kosten des überlebenden Ehegatten in einem Pflegeheim, wäre nicht gestattet. Anders wiederum verhält sich die Angelegenheit, wenn eine sog. befreite Vorerbschaft angeordnet worden ist. In einem solchen Fall dürfte das Haus verkauft werden, ähnlich also, wie auch beim Berliner Testament. Unterschied zu diesem ist jedoch, dass bei Anordnung einer befreiten Vorerbschaft aus dem Nachlass keine Schenkungen vorgenommen werden dürfen. Es ist somit darauf zu achten, dass der Kaufpreis in angemessenem Verhältnis zum Wert des Hauses steht, so dass hier nicht von einem verdeckten Geschenk ausgegangen werden kann.

 

Für weitere Fragen aus dem Erbrecht stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen gern zur Verfügung.

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