Die Kanzlei am Markt aus Hamburg Nord informiert über eine Entscheidung des BFH:
Als Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs.5 Nr.1 ErbStG gelten nicht nur Steuerschulden, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits bestanden haben. Auch solche, deren gesetzliche Voraussestzungen bereits zuvor verwirklicht, aber erst mit Ablauf des Todesjahres entstanden sind, sind nach der genannten Vorschrift abzugsfähig (vgl. BFH, Entscheidung v. 04.7.2012, II R 15/11).
Sollten Sie dazu noch weitere Fragen haben, stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau I.v. Behr oder Frau N. Nicolaisen gern zur Verfügung.