Aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei am Markt aus Hamburg – Wellingbüttel:
„Wenn sich Eltern nicht einigen können“
Bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626 BGB kann es durchaus zu unüberbrückbaren Unstimmigkeiten zwischen beiden Elternteilen kommen und dieses nicht nur bei Eltern, die getrennt voneinander leben. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem § 1627 BGB das Gebot formuliert, dass die Eltern bei Meinungsverschiedenheiten versuchen müssen, sich zu einigen. Was passiert aber, wenn ihnen dieses nicht gelingt?
Für derartige Fälle sieht das Gericht gem. § 1628 BGB die Möglichkeit vor, das Familiengericht für die Regelung einzelner Angelegenheiten oder einer bestimmten Art von Angelegenheiten anzurufen. Dieses gilt jedoch nur für solche Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. In einem Fall hatte zum Beispiel das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe) über einen Fall zu entscheiden, in dem die Eltern sich nicht auf den Namen ihres Kindes einigen konnten. Hier hatte das Gericht dem einen Elternteil auferlegt, innerhalb einer bestimmten Frist einen Namen zu nennen. Für den Fall, dass dieses nicht fristgemäß erfolgen würde, hatte das Gericht bestimmt, dass das Kind den Namen des für die Benennung vom Gericht gewählten Elternteils erhalten solle. Eine solche Entscheidung könne jedoch nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ergehen, da dieser keine Vorwegnahme der Hauptsache zulasse (OLG Karlsruhe Entscheidung vom 30.6.2016, AZ: 5 UF 74/16).
Für weitere Fragen oder Informationen aus dem Familienrecht stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Nadja Nicolaisen und Frau Irene von Behr gern zur Verfügung.
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