Zu einer Entscheidung aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei am Markt (Forum_Alstertal)aus Hamburg Wellingsbüttel:
„Adoption durch gleichgeschlechtlichen Lebenspartner nicht ohne Zustimmung des leiblichen Vaters“
Nach einer Entscheidung des BGH (AZ: XII ZV 473/13) muss der leibliche Vater der Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der Kindesmutter zustimmen. Dieses ist auch erforderlich, wenn es sich um eine private Samenspende handelt und der Samenspender zuvor ausdrücklich geäußert hatte, nicht genannt zu werden. Lediglich, wenn dauerhaft der Aufenthaltsort des Samenspenders nicht ermittelt werden kann oder es sich um eine anonyme Samenspende handelt, ist die Zustimmung des leiblichen Vaters nach Ansicht des BGH entbehrlich.
Stiefkind-Adoption erfordert schriftliche Einwilligung des Vaters
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat Frauen in eingetragener Partnerschaft die Stiefkind-Adoption erschwert. Ist der leibliche Vater den Frauen bekannt, muss dieser die Gelegenheit bekommen, sich an dem Adoptionsverfahren zu beteiligen, entschied der BGH. Das gilt selbst für einen privaten Samenspender, der seinen Namen angeblich nicht genannt wissen will. (Az: XII ZB 473/13)
Der Artikel kann hier weiter gelesen werden.
Für weitere Fragen oder Rechtsauskünfte aus dem Familienrecht stehen Ihnen die beiden Anwälte Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen gern zur Verfügung.