Die Anwälte der Kanzlei am Markt in Hamburg-Wellingsbüttel informieren aus dem Familienrecht:
Anspruch des minderjährigen Kindes auf unbefristeten Unterhaltstitel.
Im Jahr 2017 hatte sich der Vater eines 13-jährigen Sohns im Rahmen einer vollstreckbaren notariellen Urkunde dazu verpflichtet, für seinen Sohn Kindesunterhalt in Höhe von 144 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle in der jeweils geltenden Fassung in der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. In der Urkunde war weiter ausgeführt, dass diese Verpflichtung bis zum Eintritt der Volljährigkeit gelten sollte. Das Kind lebte bei seiner Mutter und beantragte sodann die Aufhebung der Befristung des Unterhaltstitels beim zuständigen Familiengericht. Das Gericht kam dem Antrag nach, wogegen sich die Beschwerde des Kindesvaters richtete. Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG Bamberg) wies jedoch die Beschwerde des Kindesvaters zurück. Der Sohn habe einen Anspruch auf Abänderung des Titels in einen unbefristet geltenden Unterhaltstitel, der über die Volljährigkeit hinaus gelte. Eine Differenzierung zwischen dem Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder sei beim Verwandtenunterhalt nicht gegeben. Vielmehr bestehe zwischen dem Unterhalt des minderjährigen und des volljährigen Kindes Anspruchsidentität. Gem. § 244 FamFG ergebe sich darüber hinaus, dass dem dynamisierten Kindesunterhaltstiteln der Einwand der Volljährigkeit nicht entgegengehalten werden könne. Diese Titel würden über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus gelten. Das Kind solle nach Eintritt der Volljährigkeit nicht gezwungen werden, sich einen neuen Titel beschaffen zu müssen. Vielmehr könne der Unterhaltsschuldner durch ein Abänderungsverfahren die rechtliche Situation neu klären lassen.