Die Kanzlei am Markt aus Hamburg informiert über eine Entscheidung aus dem Familienrecht: „Anrecht beim Versorgungsausgleich“
Wenn beim Versorgungsausgleich ein Anrecht versehentlich unberücksichtigt geblieben ist, so kann dieses
Versäumnis auch in einem späteren Abänderungsverfahren nicht nachgeholt werden. Dieses selbst dann nicht, wenn ein derartiges Verfahren wegen Wertänderung eines anderen Anrechts anhängig ist. Die Entscheidung erwachse in formelle und materielle Rechtskraft und auch eine entsprechende Anwendung des § 51 VersAusglGes falle im Falle vergessener und verschwiegener Anrechte mangels planwidriger Regelungslücke aus, wie der BGH jüngst entschieden hat (BGH, Beschluss v. 24.07.2013 XII ZB 415/12)
…Eine Einbeziehung von vergessenen Ansprüchen ist auch dann nicht möglich, wenn das Abänderungsverfahren wegen der Wertänderung eines anderen, in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts eröffnet ist. Nach dem Urteil des BGH geht der Grundsatz der Rechtssicherheit dem Grundsatz der absoluten Fehlerkorrektur vor.
Manche Fehler, das gilt auch für juristische, lassen sich später nicht mehr oder nur sehr schwer ausbügeln. Dies zeigt der Fall von Eheleuten, die knapp 24 Jahre verheiratet waren, bis die Ehe im Jahr 1997 rechtskräftig geschieden wurde…
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