Erbrecht: Änderungen eines Testaments nur auf dem Original möglich?
Änderungen eines Testaments müssen zwar nicht grundsätzlich auf dem Original-Schriftstück erfolgen. Sie können auch auf der Kopie des eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen werden. Voraussetzung ist aber stets, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind, wie das Oberlandesgericht (OLG) Köln kürzlich entschieden hat (Beschluss vom 22.07.2020, AZ 2 Wx 131/20).
Die Rechtsanwälte für Familien- und Erbrecht aus Hamburg-Wellingsbüttel zum Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte in jenem Fall zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, mit dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzten. Nach dem Tod ihres Ehemannes verfasste sie außerdem ein handschriftliches Testament mit verschiedenen Regelungen zugunsten ihrer beiden Söhne. Dieses Testament wurde im Original auf Veranlassung der Erblasserin in einem Bankschließfach verwahrt, während sie in ihrer Wohnung Kopien aufbewahrte. Auf einer der Kopien nahm die Erblasserin zwei handschriftliche Ergänzungen beziehungsweise Streichungen vor. Die erste Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift, bei der zweiten Änderung hingegen fehlte eine Unterschrift.
Nach dem Tod der Erblasserin berief sich einer der beiden Söhne darauf, entsprechend den beiden vorgenommenen Änderungen, Alleinerbe geworden zu sein. Er beantragte die Erteilung eines Alleinerbscheins. Damit war der andere Sohn nicht einverstanden. Seiner Ansicht nach war die zweite Änderung, mit der er auf den Pflichtteil beschränkt werden sollte, mangels Unterschrift nicht wirksam. Das OLG sah diess genauso. Es hat der Beschwerde des Antragsgegners stattgegeben und den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen.
Ein formwirksames Testament könne auch dadurch hergestellt werden, dass der Testierende die Kopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändere, wenn der im vorhandenen Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildeten. Auch Änderungen in Form von eigenhändigen Streichungen des kopierten Textes könnten unter dieser Voraussetzung Teil eines formwirksamen Testaments sein. Um den Formerfordernissen des Paragrafen 2247 BGB gerecht zu werden, sei es jedoch erforderlich, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen seien. Umso mehr gelte dies im konkreten Fall, wo die Erblasserin ihre erste Änderung unterzeichnet, dies jedoch bei der zweiten Änderung unterlassen habe. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt habe, so die Richter. Die zweite „Änderung“ ohne Unterschrift auf der Kopie des handschriftlich verfassten und unterschriebenen Testaments sei somit unwirksam.