Aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel:
„Was dürften Ehegatten alleine regeln?“
Mitgehangen-Mitgefangen: Was ändert sich rechtlich alles durch die Eheschließung:
Vielfach wird Eheleuten erst im Falle von Trennung oder Scheidung bewusst, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus der Ehe ergeben, ohne dass diese bewusst eingegangen worden wären. Wie verhält es sich zum Beispiel mit Schulden, die nur ein Ehegatte gemacht hat oder was passiert mit dem eigenen Vermögen bei Heirat – wird dieses automatisch Vermögen des anderen?
Allerdings können sich auch bereits während intakter Ehe rechtlich relevante Fragen im Alltag ergeben, so im Falle eines jüngst vom BGH entschiedenen Fall: Hier stellt sich die Frage, ob eine ausschließlich auf die Police eines Ehegatten laufende Vollkaskoversicherung für ein Familienauto allein und ohne Zustimmung von dem anderen Ehegatten gekündigt werden dürfe. Der Ehemann hatte ohne Wissen und Zustimmung seiner Ehefrau die Vollkaskoversicherung aus finanziellen Gründen gekündigt. Wenig später entstand mit diesem Auto ein Sachschaden in Höhe von 15.000 €, dessen Übernahme die Versicherung ablehnte. Die Ehefrau hatte danach die Kündigung angefochten mit der Begründung, dass sie als Versicherungsnehmerin der Kündigung nicht zugestimmt hatte.
Dieses sei anhand der Voraussetzungen des § 1357 Abs. 1 BGB zu prüfen, nach denen Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs auch von einem Ehegatten allein getätigt werden dürfen. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung sei also, dass auch der Abschluss des Versicherungsvertrags ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie darstelle. Dies richte sich nach dem individuellen Zuschnitt der Familie. Da die monatliche Prämie der Vollkaskoversicherung für das einzige Auto der fünfköpfigen Familie sich in Relation zu ihrem Bedarf aus Sicht der Richter in einem angemessenen Rahmen hielt, konnte dieser Versicherungsvertrag auch ohne Einverständnis mit Wirkung für den anderen Ehegatten geschlossen werden. Wenn dies möglich ist, so die Folgerung der Richter, habe in diesem Fall der Mann auch mit Wirkung für seine Frau den Versicherungsvertrag kündigen können (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2018, XII ZR 94/17).
Für weitere Fragen aus dem Familienrecht stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Nadja Nicolaisen und Frau Irene von Behr aus der Kanzlei am Markt in Hamburg-Wellingsbüttel gern zur Verfügung.