Aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel:
„Unterhalt – Streitpunkt Dienstwagen“
Ein verlässlich wiederkehrender Punkt bei Unterhaltsstreitigkeiten ist die Frage der Bewertung des Dienstwagens als vermögenswerter Vorteil bzw. der einkommenserhöhend in Ansatz zu bringende Wert bei abhängig erwerbstätigten Unterhaltsverpflichteten.
Die Handhabung der Einkommensposition „Dienstwagen“ ist dabei durchaus unterschiedlicher. Oft findet sich jedoch in Gehaltsabrechnungen die Gestaltung in der Form, dass ein Wert im Bruttogehalt erscheint (regelmäßig in Höhe eines Prozents des Listenpreises), der sodann in derselben Höhe beim Nettogehalt wieder in Abzug gebracht wird.
Der Sachbezug ist dann also beim Gehalt ein durchlaufender Posten, er ja vom Nettobetrag wieder abgezogen wird. Er ist mit Steuern und dem Rentenversicherungsanteil belastet. Der Sachbezug ist keine unveränderliche wirtschaftliche Größe, denn er korrespondiert nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen wirtschaftlich nicht mit dem geldwerten Vorteil.
Der Nutzungsanteil des Firmenwagens ist danach also geringer als der Nennwert des Sachbezugs (Steuerbrutto) ( vgl. u.a. auch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28.06.2002, AZ: 12 UF 102/01).
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm) sei hingegen von der 1% – Regelung auszugehen und dieser Wert ungekürzt – ohne Ansehung des Umstands, dass der Bruttobetrag ja durch Steuern und Rentenabgaben belastet ist- als vermögenswerter Vorteil einkommenserhöhend zu berücksichtigen.
Für weitere Fragen oder Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen aus der Kanzlei am Markt aus Hamburg -Wellingsbüttel gern zur Verfügung.