Aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei am Markt aus Hamburg Wellingsbüttel:
„Sind Großeltern unterhaltspflichtig?“
Fragen der Unterhaltspflicht ergeben sich in der Regel im Verhältnis von Eltern ihren Kindern – und zwar minderjährigen als auch volljährigen – gegenüber. In letzter Zeit zunehmend im Fokus der öffentlichen Wahrnehmung ist auch die Frage von Unterhaltspflichten von Kindern ihren Eltern gegenüber. Jüngst hat hier zum Beispiel ein Gericht entschieden, dass ein Heimkind später nicht die Pflegekosten der Mutter, die sie als Kind ins Heim gegeben hatte, zu tragen hat.
Von Gesetzes wegen sind allerdings generell alle Menschen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, einander unterhaltspflichtig also Kinder gegenüber Eltern, Großeltern oder sogar Urgroßeltern und andersherum eben Eltern gegenüber Kindern aber auch Enkeln oder sogar Urenkeln. Wenn also Eltern als Unterhaltspflichtige ausfallen, weil sie zum Beispiel aufgrund von Arbeitslosigkeit nicht leistungsfähig sind, ist es demnach durchaus möglich, dass sich der in Vorleistung getretene Sozialhilfeträger oder ein für die Kinder legitimierter Anwalt an die Großeltern wendet und diese zur Auskunftserteilung über ihre Einkünfte auffordert. Regelmäßig dürfte hier unter bestimmten Voraussetzungen dann auch eine Auskunftsverpflichtung bestehen, um anschließende Unterhaltsberechnungen vornehmen zu können. Allerdings wäre im Falle von zu prüfender Leistungsverpflichtung zu beachten, dass alle vorhandenen Großeltern hier zu berücksichtigen sind und grundsätzlich von einer quotalen Haftung auszugehen ist.
Sollten Sie noch mehr Fragen oder Information zu dieser Thematik aus dem Familienrecht haben, stehen Ihnen die Fachanwältinnen für Familienrecht Frau Nicolaisen und Frau Irene von Behr aus Hamburg Wellingbüttel gern zur Verfügung.
Erweitere Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht können hier nachlesen werden.