Die Kanzlei am Markt aus Hamburg Wellingsbüttel informiert aus dem Familienrecht zum Thema Ehescheidung:
„Ehescheidung – wer hat Ansprüche gegen wen?“
Im Falle einer Ehescheidung sind viele Angelegenheiten zu regeln – neben den unterhaltsrechtlichen Fragen wie Ehegatten- und Kindesunterhalt stellt sich auch oftmals die Frage der Aufteilung von Hausrat und Vermögen und insbesondere auch die Verfahrensweise im Umgang mit Immobilien. Schwierig genug gestaltet sich hier – trotz gesetzlicher Vorgaben – oftmals die Abwicklung in der Praxis. Nicht geringere Schwierigkeiten ergeben sich sodann allerdings auch, wenn Dritten aufgrund dieser familiären Situation Ansprüche zustehen, wie z.B. den Schwiegereltern, sofern sie ihre Kinder und Schwiegerkinder während der bestehenden Ehe unterstützt haben z.B. durch finanzielle Hilfe zur Errichtung des Eigenheims, Tilgung von Krediten und andere monetäre Ausstattung der Familie. In diesen Fällen werden die gewährten Zuwendungen oftmals zurückverlangt und zwar regelmäßig von den Schwiegerkindern – Möglichkeiten der Rückabwicklungen sind hier laut BHG-Rechtsprechung über das Schenkungsrecht und nebenher – was bisher rechtlich unzulässig war – auch über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu regeln (absolute Ausnahme bei „Schwiegereltern-Rückforderungen“). Hierbei ist jedoch unbedingt die Frist der Verjährung zu beachten: Nach § 195 BGB – diese beginnt spätestens ab Kenntnis der Schwiegereltern von der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, also der Zustellung des Scheidungsantrags. Zum Ende des betreffenden Jahres Beträgt die Frist sodann drei Jahre – abzustellen sei also auf das Scheitern der Ehe, das in der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zu sehen sei, und nicht auf die Rechtskraft der Scheidung, da der Anspruch auf Erstattung von Geldzuwendungen als Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs.1 BGB und somit der dreijährigen Verjährungsfrist unterliege (BGH, Beschluss vom 16.12.2015 – AZ XII ZB 516/14).
Mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht können hier nachgelesen werden.