Aus dem Erbrecht informiert die Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel:
„Wie wird ein Testament korrekt erstellt?“
Im Alltag von großer Relevanz ist die Erstellung eines Testaments, das in unterschiedlichen Formen errichtet werden kann und zwar zum Beispiel eigenhändig handschriftlich in privater Verwahrung oder auch notariell und in amtlicher Verwahrung. Dabei gibt es vielfache Gestaltungsmöglichkeiten auch inhaltlicher Art, um die gesetzliche Erbfolge, die greift, wenn kein Testament errichtet worden ist, auszuschließen oder zu modifizieren. Wichtig ist dabei darauf zu achten, dass es grundsätzlich zwar möglich ist, einen an sich gesetzlich vorgesehenen Erben von der Erbfolge auszuschließen also zu „enterben“, dass dieses jedoch in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form erfolgen muss, um wirksam zu sein. Was jedoch weniger bekannt ist, dass bestimmte Personen auch im Falle der Enterbung noch Anspruch auf den sog. Pflichtteil haben – dieses ist in § 2303 BGB geregelt. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich danach auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch ist regelmäßig nicht auszuschließen bzw. nur unter sehr engen Voraussetzungen, die in § 2333 BGB geregelt sind. Hiernach kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erblasser oder gegenüber einem genau bezeichneten nahen Angehörigen des Erblassers eine schwere Verfehlung hat zuschulden kommen lassen, wie zum Beispiel ein Tötungsversuch.
In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg verhandelten Fall hatte ein Mann seine Frau testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt. Nach dessen Tod beanspruchte nun der Vater des Erblassers seinen Pflichtteil. Die Frau lehnte das mit dem Argument ab, der Vater habe seinen Sohn zu Lebzeiten nicht nur fortwährend gedemütigt, beleidigt und geschlagen. Er habe auch versucht, seinen Sohn mit einem Schraubenzieher umzubringen. Da ihr Mann nicht davon ausgegangen sei, dass er vor seinem Vater sterbe, habe er den Pflichtteilsentzug nicht testamentarisch festgehalten.
Das OLG befand, dass es hierauf jedoch maßgeblich ankäme: Bei dem Aberkennen des Pflichtteils sei eine entsprechende letztwillige Verfügung zwingend erforderlich(OLG, Az.: 12 U 1668/17), selbst wenn inhaltlich die Voraussetzungen tatsächlich gegeben seien.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder Informationen aus dem Erbrecht (z.B. Testament, Erbe, Erfolge) wünschen, nehmen Sie gern Kontakt mit der Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel auf.