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Die Kanzlei am Markt aus Hamburg – Wellingsbüttel informiert aus dem Erbrecht:

Gültigkeit eines Testaments trotz Demenz?

Eine letztwillige Verfügung von Todes wegen, zum Beispiel ein Testament, entfaltet nur rechtliche Wirksamkeit, wenn der Verfügende zum Zeitpunkt der Erstellung testierfähig im Sinne des § 2229 IV des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) war. Testierfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die betreffende Person wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Vielfach werden Testamente notariell aufgesetzt und der Notar wird sich während des Testiervorgangs in der Regel ein Bild vom geistigen Zustand des Testierenden machen. Der dabei gewonnene Eindruck ist jedoch letztendlich im Zweifel unerheblich, wie auch das Oberlandesgericht Hamm in einer jüngeren Entscheidung zu befinden hatte (vgl. OLG Hamm, 13.07.2017, 10 U 76/16). Dort waren im Jahre 2004 für eine an Altersdemenz erkrankte Frau für Vermögensangelegenheiten ihre beiden Söhne als Betreuer eingesetzt worden. Im Rahmen des Betreuungsverfahrens war die Krankheit festgestellt worden. Nach dem Tode des einen Sohnes setzte dessen Mutter den anderen Sohn im Jahre 2007 als Alleinerben ein. Dieses geschah mittels notariellen Testaments, wobei der beurkundende Notar von voller Testier- und Geschäftsfähigkeit ausgegangen war. Die Adoptivtochter des verstorbenen Sohnes hielt das Testament für ungültig.

Das OLG Hamm befand in jenem Verfahren, dass im Testierzeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Geschäftsfähigkeit vorgelegen habe. Dass der Notar hier einen anderen Eindruck gewonnen habe sei nicht ausschlaggebend, da er kein „Universalgelehrter“ sei.

Sollten Sie noch Fragen oder weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Erbrecht haben, stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen aus Hamburg Wellingsbüttel gern zur Verfügung.

 

Mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Erbrecht können hier nachgelesen werden.

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