In Allgemein

Aus dem Erbrecht informiert die Kanzel am Markt aus Hamburg – Wellingsbüttel:

„Erbverzicht zwischen Eheleuten auch im Falle erneuter Ehe gültig?“

Sofern es keinerlei Regelungen für den Todesfall gibt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Hiervon abweichende Rechtsfolgen können zwischen Eheleuten z.B. durch Eheverträge vereinbart worden. So ist es möglich, im Rahmen eines solchen Vertrags einen gegenseitigen Erbverzicht der Eheleute zu erklären. In einem kürzlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) zu entscheidenden Fall, in dem Eheleute notariell erklärt hatten, in Kürze eine Trennung vornehmen zu wollen, eine anschließende Ehescheidung erwögen und daher einen gegenseitigen Erbverzicht erklärt hatten, musste die Frage der Wirksamkeit dieser Vereinbarung geklärt werden, nachdem die Beteiligten nach erfolgter Ehescheidung erneut geheiratet hatten. Die Ehefrau hatte nach Versterben ihres Ehemannes beim zuständigen Amtsgericht Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, der mit der Begründung auf den erfolgten Erbverzicht zurückgewiesen worden war. Hiergegen wandte sich die Ehefrau, so dass das OLG Düsseldorf mit der Angelegenheit befasst wurde. Dieses befand, dass der Erbverzicht ausdrücklich auf ein dauerhaftes Getrenntleben bezogen war, somit im Falle des Wiederzusammenfindens der Eheleute innerhalb der ersten Ehe nicht hätte gelten sollen. Gleiches gelte für die erneut geschlossene Ehe, in der keine dauerhafte Trennung gegeben gewesen sei, so dass der Erbverzicht keine Wirkung mehr entfalten könne (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2017 – 3 Wx 16/17).

Mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Erbrecht finden Sie hier.

 

Sollten Sie weitere Fragen oder Informationen aus dem Erbrecht benötigen (Testament, Erbfolge, etc.) stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen gern zur Verfügung.

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