Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel informiert aus dem Erbrecht:
„Erben auch Stiefkinder“
Die Entwicklung unterschiedlicher Formen des Zusammenlebens im Unterschied zum klassischen Familienbild, in dem die Eltern mit den Kindern, eventuell noch mit Großeltern, den Alltag teilen, bringt auch diverse Fragen in rechtlicher Hinsicht mit sich. Dieses nicht nur zum Beispiel in Verbindung mit unterhaltsrechtlichen Fragen oder solchen, die sich mit Rechten und Pflichten im Rahmen des Zusammenseins mit Kindern ergeben, sondern auch im Falle des Todes eines Familienmitglieds.
Wenn beispielsweise eine Ehe eingegangen wird, beide Ehegatten keine gemeinsamen Kinder haben, aber Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden sind, für die sich beide Eheleute im Familienalltag gleichsam verantwortlich fühlen, so werden im Todesfall eines Ehegatten die jeweiligen Stiefkinder nicht automatisch zu Erben des verstorbenen Ehegatten ihres Elternteils, sofern diese zuvor von dem Erblasser adoptiert worden sind. Erst in diesem Fall, treten sie in die gesetzliche Erbfolge ein.
Eine andere Möglichkeit, die Stiefkinder auch im Todesfall zu berücksichtigen, ist die Errichtung eines Testaments, das in mehreren Formen möglich ist, wie zum Beispiel eigenhändig handschriftlich oder auch notariell, als Einzeltestament oder auch gemeinschaftlich mit dem Ehegatten. Wenn man bedenkt, dass selbst in klassischen Familienkonstellationen ratsam ist, letztwillige Verfügungen in Betracht zu ziehen, so gilt dieses in besonderem Maße in von diesen abweichenden Lebenssituationen.
Für weitere Fragen oder Informationen stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen in Hamburg Wellingsbüttel gern zur Verfügung.
Mehr Informationen zu diesem Thema können hier nachgelesen werden.