Aus dem Erbrecht informiert die Kanzlei am Markt aus Hamburg – Wellingsbüttel:
„Eindeutige detaillierte Regelungen in Testamenten erforderlich“
Trotz der Annahme, dass mit der Errichtung einer letztwilligen Verfügung (z.B. Testament oder Erbvertrag) für den Todesfall zweifelsfrei umfassende Regelungen über seinen Nachlass getroffen wurden, kommt es nach Eintritt des Erbfalls dennoch zahlreich zu unterschiedlichen Auffassungen der Hinterbliebenen hinsichtlich ihrer Rechte, deren Klärung sodann in Gerichtsverfahren begehrt wird.
So sah sich in einem vom Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg) zu entscheidenden Fall die Witwe eines im Jahre 2016 verstorbenen Mannes einem Auskunftsanspruch und Wertermittlungsbegehren sowie der Zahlung eines Pflichtteilsanspruchs des Vaters ihres Ehemannes ausgesetzt. Der Erblasser hatte mehrere Immobilien besessen. Seine Ehe war kinderlos geblieben und er hatte seine Ehefrau testamentarisch lediglich als Alleinerbin eingesetzt.
Die Witwe war der Ansicht, der Vater ihres verstorbenen Mannes habe seinen Pflichtteilsanspruch verwirkt, da er in der Vergangenheit seinen Unterhaltsverpflichtungen seinem nun verstorbenen Sohn nicht nachgekommen sei, diesen gedemütigt, geschlagen und misshandelt und mit 14 Jahren aus dem Haus gejagt habe. Zusätzlich habe er seinen Sohn mit einem Schraubenzieher angegriffen und dessen Gelder veruntreut.
Aus den genannten Gründen habe ihr Mann auch wiederholt geäußert, dass sein Vater von seinem Nachlass nichts haben solle. Als der Verstorbene im Jahre 1985 sein Testament errichtet habe, sei er irrtümlich davon ausgegangen, dass es für die Umsetzung dieses Wunsches – also den vollständigen Ausschluss vom Nachlass – genüge, wenn er seine Frau als Alleinerbin einsetze.
Dieses sah das Landgericht Nürnberg-Fürth anders und gab dem Auskunfts- und Wertermittlungsersuchen des Vaters statt, da die Entziehung des Pflichtteils nicht letztwillig verfügt worden sei (2336 Abs.1 BGB)).
Auch mit der beim OLG Nürnberg eingelegten Berufung drang die Witwe nicht durch. Dieses befand ebenfalls eindeutig, dass ein wirksamer Pflichtteilsentzug, dessen Voraussetzungen in § 2333 BGB geregelt seien, nur vorläge, wenn er testamentarisch geregelt worden sei. Allein die Tatsache, dass dieser Wunsch zuvor immer wieder geäußert worden sei, genüge diesen klaren gesetzlichen Vorgaben nicht. Diese rechtlichen Ausführungen erfolgten durch das OLG in Form eines Hinweisbeschlusses, in dem der Klägerin nahegelegt wurde, aus Kostengründen ihre Berufung zurückzunehmen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.01.2018 / 2 U 1668/17).
Für weitere Fragen oder Informationen zu diesem Thema aus dem Erbrecht stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen der Kanzlei am Markt aus Hamburg – Wellingsbüttel gern zur Verfügung.
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