Die Kanzlei am Markt aus Hamburg Wellingsbüttel informiert aus dem Familienrecht: „Mitgehangen – mitgefangen: Was passiert mit den Schulden im Falle der Ehescheidung“
Im Falle von Trennung und Ehescheidung von Eheleuten sind regelmäßig diverse Angelegenheiten zu bedenken und zu regeln. Sofern Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, müssen zum Beispiel neben der Frage bei welchem Elternteil der zukünftige Aufenthalt sein soll auch die unterhaltsrechtlichen Fragen geklärt werden – sowohl den Kindesunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt betreffend.
In diesem Zusammenhang ist das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils bzw. Ehegatten zu ermitteln, wobei bestimmte Posten einkommensmindernd berücksichtigt werden können. Unter anderem ist hier oftmals die Frage zu klären, welche Schulden Schulden von dem Einkommen des Pflichtigen abgezogen werden können. Sofern es sich um während der Ehe von beiden Ehegatten gemeinsam aufgenommene Darlehen handelt, für deren Rückführung im Außenverhältnis beide Ehegatten auch im Falle einer Trennung bzw. Scheidung weiterhin haften, die jedoch nur von dem Unterhaltspflichtigen bedient werden, so sind diese Posten einkommensmindernd bei diesem zu berücksichtigen. Dieses bewirkt die Reduzierung seiner Leistungsfähigkeit. Hierbei handelt es sich zumeist um in der Ehe begründete Kredite, oftmals zur Finanzierung des Familienheims.
Da die Rückzahlungen zugunsten auch des anderen Ehepartners erfolgen und im Innenverhältnis ohnehin im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs geregelt werden, ist eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung gerechtfertigt. Anders verhält es sich, wenn Kredite lediglich von einem Ehegatten z.B. zur Verwirklichung persönlicher Bedürfnisse aufgenommen worden sind. Solche Schulden sind regelmäßig nicht einkommensmindernd heranzuziehen.
Für weitere Fragen oder Informationen, was im Fall einer Ehescheidung mit den Schulden passiert, stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen in Hamburg Wellingsbüttel gern zur Verfügung.