Aus dem Erbrecht informiert die Kanzlei am Markt aus Hamburg Wellingsbüttel:
„Schenkungen und Rückforderungsrecht der Erben“
Grundsätzlich kann jedermann über sein eigenes Vermögen unbeschränkt verfügen, solange Rechte Dritter nicht verletzt werden. Insbesondere gibt es zum Beispiel keine Verpflichtung, das Vermögen für seine Erben zu erhalten oder diese gar zuvor um Erlaubnis zu fragen.
Allerdings gibt es doch zwei gesetzliche Einschränkungen zum Schutz von Erben oder Pflichtteilsberechtigen: So kann gem. § 2325 BGB, sofern die Schenkung zehn Jahre vorm Erbfall erfolgt ist, der Pflichtteilsberechtigte vom Beschenkten eine Ergänzung vom Pflichtteil verlangen und zwar in Höhe des Betrags, um den der Pflichtteilsanspruch erhöhte wäre, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird – im Falle der Verbindung der Schenkung mit einem Nießbrauch oder Wohnungsrecht kann ein Rückforderungsrecht auch über die Zehnjahresfrist hinausgehen.
Eine weitere Einschränkung sieht § 2287 BGB im Falle eines Erbvertrags vor: Hiernach kann der Vertragserbe nach Eintritt des Erbfalls von dem Beschenkten die Herausgabe der Schenkung verlangen, wenn die Schenkung mit der Absicht erfolgt ist, den Vertragserben zu schädigen. Diese Regelung ist auf wechselbezügliche Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten entsprechend anzuwenden, wenn die Verfügung nach dem Tod des Erstversterbenden unwiderruflich geworden ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich jüngst mit einem derartigen Fall zu befassen. Hier hatte der Sohn, gestützt auf die besagte Vorschrift, gegen seine Schwester geklagt. In einem sog. Berliner Testament hatte sich die Eltern der Geschwister gegenseitig als Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben eingesetzt. Nach dem Tod der Mutter hatte der Vater seiner Tochter sein Einfamilienhaus geschenkt, verbunden mit einem Nießbrauch und der Verpflichtung, ihn bei Bedarf in dem besagten Hause unentgeltlich zu pflegen bzw. pflegen zu lassen. Der Erblasser verstarb, ohne die Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Der Bruder verlangte nach Tod des Vaters von seiner Schwester die Hälfte des Kaufpreises für das Haus.
Der BGH sah in der Schenkung an die Tochter keine Benachteiligungsabsicht des Vaters gegenüber seinem Sohn – es sei ein berechtigtes Interesse an der Sicherung der eigenen Versorgung und Pflege gegeben, die in der vorgenommenen Weise gesichert werden konnte. Für eine Rückforderung entsprechend § 2325 BGB sei kein Raum (BGH, Urteil vom 28.9.2016 – IV ZR 513/15).